Viele Schüler arbeiten in den Sommerferien, um ihr Taschengeld aufzubessern oder erste praktische Erfahrungen im Arbeitsleben zu sammeln. Auch für Unternehmen kann dies vorteilhaft sein, um sich als künftiger, attraktiver Arbeitgeber zu präsentieren oder auch einfach nur Bedarfsspitzen während der Urlaubszeit abzudecken. Doch auch bei Ferienjobs dürfen Steuern und Sozialabgaben nicht außer Acht gelassen werden. Was zu beachten ist und wie man sich unter Umständen gezahlte Steuern wiederholen kann, darüber hat der COBURGER mit Rechtsanwalt und Steuerberater THOMAS BITTORF von der Kanzlei tb.legal gesprochen:
COBURGER: Ist jeder Arbeitslohn, auch der von Schülern bei Ferienjobs, steuerpflichtig?
THOMAS BITTORF: Im Grundsatz ja, jedoch ergeben sich je nach Höhe des Lohns und Ausgestaltung der Beschäftigung unterschiedliche Belastungen für Schüler und Arbeitgeber:
Der Schüler kann als Minijobber arbeiten, dann darf er aber höchstens 450 € im Monat verdienen. Wegen des Jugendarbeitsschutzgesetzes muss man mindestens 15 Jahre alt sein und darf nicht mehr als 8 Stunden am Tag arbeiten. Der zum 01.07.2021 gestiegene Mindestlohn von 9,60 € gilt im Übrigen für minderjährige Schüler ohne abgeschlossene Berufsausbildung nicht. Die Versteuerung und die Sozialabgaben beim Minijob übernimmt in der Regel der Arbeitgeber, der 2 % Pauschalsteuer, 13 % Krankenversicherung und 15% Rentenversicherung abführt.
Verdient der Schüler nicht mehr als 15 € pro Stunde und arbeitet er an maximal 18 zusammenhängenden Tagen und nicht mehr als 8 Stunden pro Tag, kann der Arbeitgeber eine pauschale Lohnbesteuerung mit 25 % vornehmen. In beiden Varianten braucht sich der Schüler um die Abführung der Abgaben nicht zu kümmern.
Wenn er mehr als 15 € je Stunde oder insgesamt mehr als 450 € im Monat verdient, ist der Lohnsteuerabzug mit der Steuerklasse 1 durchzuführen. Gleichwohl fällt bis zu einem Monatslohn von ca. 1100 € keine Lohnsteuer an. Dazu muss man als Schüler dem Arbeitgeber sein Geburtsdatum und seine Steueridentifikationsnummer mitteilen, die man sich beim Finanzamt besorgen kann. Bei einem höheren Verdienst wird zunächst Lohnsteuer vom Arbeitgeber einbehalten.
COBURGER: „Zunächst“ heißt aber, dass die Belastung nicht endgültig ist?
THOMAS BITTORF: Genau, der Schüler kann sich die einbehaltene Lohnsteuer durch eine Einkommensteuererklärung vom Finanzamt im nächsten Jahr wiederholen, sofern er insgesamt nicht mehr als den Grundfreibetrag von 9744 € verdient hat. Die Einkommensteuererklärung ist deswegen notwendig, weil der Arbeitgeber den Lohnsteuerjahresausgleich mangels Beschäftigung des Schülers über das ganze Jahr hinweg nicht durchführen kann.
COBURGER: Müssen auch Sozialabgaben, z.B. für Kranken- und Rentenversicherung abgeführt
werden?
THOMAS BITTORF: Um dies zu vermeiden, bietet sich die sog. kurzfristige Beschäftigung an, die vom Arbeitgeber bei der Minijobzentrale zu melden ist. Diese ist sozialversicherungsfrei und somit für Arbeitgeber und Aushilfen gleichermaßen attraktiv. Zwar ist der Schüler in dem Fall nicht krankenversichert, Versicherungsschutz besteht jedoch grundsätzlich weiterhin über die Familienversicherung der Eltern. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt setzt voraus, dass die Tätigkeit maximal 3 Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nicht überschreitet. Für 2021 wurde wegen Corona die Zeitgrenze einmalig zwischen 31.03.2021 bis 31.10.2021 auf 4 Monate bzw. 102 Tage angehoben. Allerdings sind bereits gearbeitete Tage im gleichen Jahr hinzuzurechnen und zusammenzuzählen. Das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag werden durch den Ferienjob übrigens nicht gefährdet.
COBURGER: Haben Sie noch einen Tipp zum Schluss?
THOMAS BITTORF: Wer während der Ferien als Betreuer im Ferienlager oder einer Jugendfreizeit oder z.B. im Bereich der Pflege alte, kranke oder behinderte Menschen betreut, kann wegen seines sozialen Engagements gegebenenfalls den sog. Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG in Anspruch nehmen. So können seine Einnahmen als Aufwandsentschädigungen in 2021 bis zu einem Jahresbetrag von 3000 € steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, ohne dass eine Steuererklärung in 2022 abgegeben werden muss. Dies setzt voraus, dass diese Tätigkeit als Ausbilder, Erzieher oder Betreuer im Auftrag einer öffentlich-rechtlichen Institution oder eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung erbracht wird.
COBURGER: Haben Sie vielen Dank für das Gespräch!