Herbst ist in vielen Unternehmen die Zeit für Mitarbeitergespräche und Gehaltsverhandlungen. Dabei bleiben einem Arbeitnehmer bei einer Gehaltserhöhung von 100 Euro durchschnittlich nur knapp mehr als 50 Euro netto übrig, während den Arbeitgeber die Erhöhung 120 Euro kostet. Die Differenz von knapp 70 Euro geht an den Staat für Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge.
Welche steuergünstigen Möglichkeiten es gibt, mehr Netto vom Brutto herauszuholen, so dass davon letztendlich sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer profitieren, dazu Rechtsanwalt und Steuerberater Thomas Bittorf von tb.legal.
Gerade für junge Familien ist statt einer Gehaltserhöhung ein Zuschuss des Arbeitgebers für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten interessant. Diese Zuschüsse sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Wichtig zu beachten ist, dass eine Gehaltsumwandlung dabei nicht möglich ist, d.h. dass der Zuschuss zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn im Rahmen einer Gehaltserhöhung gezahlt werden muss.
Es gibt weiterhin einen Rabattfreibetrag von 1080 Euro pro Jahr für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Wirtschaftsgütern oder Dienstleistungen an die Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber sonst auch gegenüber Dritten erbringt, worunter man die sogenannten Belegschaftsrabatte fasst.
Zur Verbesserung des allgemein Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung sind auch Leistungen des Arbeitgebers wie spezielle Yoga- oder Rückenkurse steuerfrei, soweit sie je Arbeitnehmer 500 Euro jährlich nicht übersteigen. Aufmerksamkeiten anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses des Arbeitnehmers sind bis zu einem Wert von 60 Euro generell steuerfrei. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer monatlich Sachzuwendungen in Höhe von max. 44 Euro zukommen zu lassen.
Darunter ist letztlich alles zu verstehen, es darf bloß keinen Anspruch auf eine Barauszahlung begründen. Das sind z.B. Einkaufsgutscheine, Tankkarten, die Berechtigung in einem Fitnessstudio zu trainieren, eine Prepaidkarte mit maximal 44 Euro monatlichen Guthaben oder auch eine zusätzliche Krankenversicherung für den Arbeitnehmer. Wichtig ist, dass eine Auszahlung in Geld – auch Restgeld – nicht zulässig ist. Der Vorteil von 44 Euro brutto darf auch nur monatlich zugewendet werden. Deshalb ist z.B. die Überlassung einer BahnCard nicht steuer- und sozialversicherungsfrei, selbst wenn der durchschnittliche Vorteil monatlich weniger als 44 Euro beträgt. Auch darf ein Jobticket nur monatlich überlassen werden und nicht im Voraus für ein gesamtes Jahr.
Eine Übertragung von nicht ausgeschöpften Beträgen in andere Kalendermonate ist unzulässig. Die Freigrenze von 44 Euro monatlich kann nicht in einen Jahresbetrag umgerechnet werden. Der Arbeitnehmer darf somit keinen über die Dauer eines Monats hinausgehenden, unentziehbaren Anspruch zur Nutzung einer Sache haben. Deshalb ist es beispielsweise nicht sinnvoll, ihm zu Beginn des Jahres zwölf Tankgutscheine auszuhändigen, mit der Auflage nur einen im Monat nutzen zu dürfen. Das Finanzamt würde den Arbeitnehmer dann so behandeln, als ob er zu Beginn des Jahres einen Gutschein i.H.v. 528 Euro erhalten hätte und alles der Lohnsteuer und Sozialversicherung unterwerfen.
Bestehen mehrere Beschäftigungsverhältnisse, kann der Arbeitnehmer von jedem Arbeitgeber Sachzuwendungen bis 44 Euro monatlich erhalten. Auch geringfügig Beschäftigte (sogenannte Minijobber) können von dieser Freigrenze von 44 Euro profitieren, ohne dass dadurch eine Sozialversicherungspflicht eintritt, was allerdings weitgehend unbekannt ist.