Auf den letzten Drücker hat der Bundesrat am 23.11.2018 dem Jahressteuergesetz 2018 zugestimmt, so dass das Gesetz ab dem 01.01.2019 in Kraft tritt. Darin sind einige erhebliche, steuerliche Vergünstigungen für das neue Jahr enthalten. Wie wir davon profitieren können, darüber sprach der COBURGER mit Rechtsanwalt und Steuerberater Thomas Bittorf von tb.legal
Künftig sind Zuschüsse des Arbeitgebers für die Nutzung des ÖPNV, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden, steuerfrei. Die Steuerbefreiung umfasst vor allem auch private Fahrten im ÖPNV, sodass hier eine echte Verbesserung und Gestaltungsmöglichkeit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorliegt. Profitieren kann man allerdings nur davon, wenn die Zuwendung des Arbeitgebers im Rahmen einer Gehaltserhöhung erfolgt. Denn der Zuschuss muss zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden, eine Entgeltumwandlung ist unzulässig. Die 44-€ Freigrenze für Sachwertbezüge, die bisher häufig für Jobtickets genutzt wurde, steht somit zugleich für andere Möglichkeiten zur Verfügung, z.B. monatliche Geschenkgutscheine (Coburger Geschenkgutschein) oder Prepaidkreditkarten.
Die E-Mobilität soll weiter ausgebaut werden und wird steuerlich abermals begünstigt, vorläufig jedoch nur bis Ende des Jahres 2021: Die Nutzer betrieblicher Fahrzeuge, die durch Elektromotoren oder einen Plug-In-Hybridmotor angetrieben werden (d.h. mit einer Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer und einer Reichweite des E-Motors von mindestens 40 Kilometern) haben künftig nicht mehr 1%, sondern nur noch 0,5% des inländischen Bruttolistenpreises zu versteuern.
Bei Verwendung eines Fahrtenbuchs werden entsprechend nur noch die halbierten Gesamtkosten für die Besteuerung zugrunde gelegt. Die Privatnutzung solcher Fahrzeuge wird somit um die Hälfte günstiger als bei Fahrzeugen mit herkömmlichen Verbrennungsmotor. Für Dienstfahrräder – darunter auch E-Bikes – tritt ab 2019 sogar eine komplette Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils eintritt. Die Überlassung der durch den Arbeitgeber geleasten und dem Arbeitnehmer zur freien Nutzung überlassenen Räder hat damit keine Auswirkung mehr auf die Einkommensteuer. Bisher wurde wie bei Dienstwagen die 1-Prozent Regelung zur Berechnung des geldwerten Vorteils herangezogen. Mit der Neuregelung ist es künftig noch sinnvoller, sich ein Fahrrad oder E-Bike nicht aus dem versteuerten Nettolohn zu kaufen, sondern als Dienstrad über den Arbeitgeber stellen zu lassen. Es darf allerdings keine S-Pedelec sein, d.h. nicht schneller als 25 km/h, ansonsten gilt es als Kraftahrzeug und es gilt wieder die 1%-Regelung.
Richtig, das ist eine gutes Stichwort für das letzte Steuergeschenk: Der Gesetzgeber verbessert ab 01.01.2019 erneut die Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer hierzu jährlich einen Betrag von 500 € steuer- und sozialabgabenfrei zuwenden. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme den vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgelegten Kriterien entspricht oder zur verhaltensbezogenen Prävention zertifiziert ist. Ob der Yoga- oder Rückenkurs dem genügt, kann man einfach bei der zuständigen Krankenkasse abgeklärt werden, und dies teilweise sogar online. Voraussetzung der Steuerfreiheit ist aber wiederum, dass der Betrag zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt wird, also zum Beispiel als Gehaltserhöhung.