Seit mehr als drei Monaten arbeitet ein Großteil zumindest teilweise von zu Hause aus. Hierfür fallen nicht nur Telefon- und Stromkosten an, oft musste das Arbeitszimmer auch erst einmal hergestellt oder eingerichtet werden. Allerdings sind die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers in der Einkommensteuererklärung nicht zu unterschätzen. Eine Arbeitsecke stellt noch kein Arbeitszimmer dar. Welche Voraussetzungen ein häusliches Arbeitszimmer erfüllen muss und wie es Ihnen unter Umständen doch gelingt, die Kosten geltend zu machen, hat der COBURGER hat mit RA/StB Thomas Bittorf von tb.legal besprochen.
Nach der aktuellen Gesetzeslage sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einschließlich der Ausstattung grundsätzlich nur in zwei Ausnahmefällen abziehbar: Zum einen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt oder wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Zumindest letzteres dürfte in der aktuellen Coronakrise der Fall sein, wenn der Arbeitgeber zum Schutz seiner Mitarbeiter vor Infektionen die bisherigen Räumlichkeiten temporär nicht mehr zur Verfügung stellt. In diesem Fall ist eine zeitanteilige Berücksichtigung der häuslichen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 1250 Euro pro Jahr und pro Person möglich. Allerdings muss es sich tatsächlich um ein eigenständiges Arbeits-„Zimmer“ handeln, das fast ausschließlich beruflich genutzt wird.
Nach der Rechtsprechung ist die Definition eines häuslichen Arbeitszimmers ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient. Ein solcher Raum ist typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück ist. Entspricht ein Raum dem Typus des Arbeitszimmers, muss er überdies (nahezu) ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt werden. Bei einer relevanten privaten Mitbenutzung ist kein Abzug möglich, z.B. reicht ein Raumteiler zwischen Arbeits- und Wohnbereich nicht aus, ebenso wenig wie ein Flur oder ein reines Durchgangszimmer. Ein Gästezimmer muss zum Büro umgestaltet werden, das Gästebett muss jedenfalls raus. Diese strengen Voraussetzungen gelten trotz Corona nach wie vor. Wir müssen abwarten, ob der Gesetzgeber sie aufweicht.
Falls diese Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht erfüllt sind, könnte der Arbeitnehmer immer noch versuchen, mit dem Arbeitgeber einen schriftlichen Mietvertrag über die für das Homeoffice genutzte Fläche abzuschließen.
Man muss gegenüber dem Finanzamt die Voraussetzungen des Kostenabzugs für ein häusliches Arbeitszimmer sowohl dem Grunde als der Höhe nach konkret nachweisen, d.h. die Beweisvorsorge ist wichtig. Alle relevanten Belege, z.B. für die Ausstattung und die laufenden Kosten (Rechnungen für Büromöbel, Energiekosten, kommunale Abgaben, Kontoauszüge etc.) müssen aufbewahrt werden. Man sollte Fotos des Arbeitszimmers und der Ausstattung fertigen, wenn möglich auch zu verschiedenen Zeitpunkten. Hilfreich ist auch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, dass aktuell kein anderer geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Kosten für die Ausstattung wie z.B. PC, Schreibtisch, Lampen, Teppich, Gardinen und auch eine Renovierung sind vollständig abzugsfähig. Wenn der einzelne Gegenstand allerdings mehr als 800 Euro netto plus Mehrwertsteuer kostet, kann er nicht sofort in 2020 abgesetzt werden, sondern muss über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Bei PCs sind das z.B. 3 Jahre, bei Büromöbel sogar 13 Jahre, d.h. man sollte möglichst die Preishöchstgrenze von aktuell 928 Euro brutto beachten.
Anteilig absetzbar sind alle laufenden Kosten für die Mietwohnung oder das Eigenheim, nach dem Verhältnis der Größe des Arbeitszimmers zur Gesamtwohnfläche. Bei Eigentum können statt der Miete auch die anteiligen Finanzierungskosten und die anteilige Abschreibung für das Arbeitszimmer mit geltend gemacht werden.
Möglich ist das natürlich, allerdings liegt dann in Höhe der Erstattung oder des Zuschusses steuerpflichtiger Arbeitslohn. Steuerfrei erstatten kann der Arbeitgeber lediglich monatliche Telefonkosten von maximal 20 Euro.
Steuerlich sinnvoll ist die leihweise Überlassung eines Handys und eines PC inklusive Drucker und Zubehör und Programmen durch den Arbeitgeber anstatt des Kaufs durch den Arbeitnehmer. Denn der Arbeitnehmer spart dadurch Geld, sowohl für die Anschaffung als auch monatlichen Gebühren. Er kann beides auch privat nutzen, ohne dass der Arbeitgeber für die private Nutzung Lohnsteuer oder Sozialversicherung abführen müsste.