Meine Beratung im Vertragsrecht umfasst die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen jeglicher Art. In jedem Vertragsverhältnis können Störungen auftreten, z. B. wenn die gelieferte Ware oder Dienstleistung nicht dem entspricht, was vertraglich vereinbart wurde, oder aber der Kunde bzw. die Kundin zahlt schlicht nicht.
In einem ersten Schritt ist zunächst zu prüfen, ob ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist und welcher Vertragsinhalt konkret vereinbart wurde. Dabei gilt der Grundsatz, dass jeder diejenigen Tatsachen und Umstände nachzuweisen hat, die für ihn günstig sind, d. h. auf die er z. B. seine Ansprüche stützt oder die er dem Anspruch entgegenhalten will.
In fast jedem Vertragsverhältnis ist dem Anspruchsgegner dabei die Gelegenheit zu geben, dass er seine Leistung nachbessern darf, sollte sie beim ersten Mal nicht ordnungsgemäß erbracht sein. Hierzu muss man dem Gegner in der Regel eine konkrete, angemessene Frist zur Nachbesserung mit einem genauen Ablaufdatum setzen. Als „angemessene Frist“ wird in der Regel ein Zeitraum von 14 Tagen angesehen.
Eine solche Nachfristsetzung sollte stets schriftlich, am besten per Einwurf-Einschreiben oder zumindest per E-Mail mit Empfangsbestätigung erfolgen. Sie müssen den Zugang der Nachfrist im Zweifel vor Gericht nachweisen. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist können dann weitere Rechte wie Schadensersatzansprüche geltend gemacht oder auch der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden. Die Praxis zeigt, dass Ansprüche sowohl im privaten als auch im unternehmerischen Bereich gerade an dieser Nachfristsetzung scheitern können.
Sollten Ihre Ansprüche ohne Einschaltung des Gerichts nicht erfüllt oder umgekehrt abgewehrt werden können, vertrete ich Sie gerne nach besten Kräften vor Gericht, um Ihre Rechte durchzusetzen.