Der Bundesrat hat am 29.11.2019 zahlreichen Änderungen im Steuerrecht zugestimmt, die der Bundestag am 07.11.2019 verabschiedet hatte. Einen Schwerpunkt bilden Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität, zur verstärkten Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie des Fahrradverkehrs. Wie wir von den Vergünstigungen profitieren können und was sich sonst für uns im Jahr 2020 steuerlich ändert, hat der COBURGER bei RA/StB Thomas Bittorf von tb.legal nachgefragt.
Tatsächlich wurden die steuerlichen Anreize in der angeheizten Klimadebatte nochmals erweitert. Bei reinen Elektrofahrzeugen ohne Kohlendioxidemission, die einen Bruttolistenpreis von maximal 40.000 € haben, wird der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung ab 2020 nur noch mit 0,25% des Bruttolistenpreises monatlich versteuert. Das ist eine erhebliche Vergünstigung für Elektroautos. Die Förderung dienstlicher Elektro- und Hybridfahrzeuge bei der Dienstwagenbesteuerung wird fortgesetzt. Die Halbierung der geldwerten Vorteile gilt weiter für Anschaffungen bis 2030, allerdings werden bei der Förderung von Hybridfahrzeugen die Reichweitenvoraussetzungen (derzeit mind. 40 km oder Kohlendioxidemission von höchstens 50 g/km) bei Anschaffung ab 2022/2025 stufenweise verschärft.
Die Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines E-Bikes durch den Arbeitgeber wird bis zum Ablauf des Jahres 2030 verlängert. Daneben erhält der Arbeitgeber ab 2020 die Möglichkeit, die E-Bikes den Arbeitnehmern künftig auch vergünstigt zu übereignen, indem er die geldwerten Vorteile hieraus mit pauschal 25 % Lohnsteuer versteuert. Voraussetzung ist auch hier, dass die Übereignung von betrieblichen Fahrrädern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.
Noch kurz zum Thema ÖPNV und Jobtickets: Seit 2019 sind vom Arbeitgeber bezahlte Jobtickets steuer- und sozialabgabenfrei, sofern sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Andernfalls kann der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil mit 15 % pauschal versteuern. Beides minderte aber die Pendlerpauschale, die der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung steuermindernd ansetzte. Zusätzlich wurde jetzt eine Pauschalbesteuerungsmöglichkeit von 25 % für Arbeitgeber bei Jobtickets eingeführt, die nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, sondern mittels Gehaltsumwandlung finanziert werden. Der Arbeitnehmer kann bei der Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber dann die volle Entfernungspauschale in seiner Steuererklärung geltend machen. Es gibt somit jetzt ein zusätzliches Wahlrecht.
Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers werden rückwirkend ab 2019 komplett steuerbefreit. Die Steuerbefreiung gilt auch für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen (z. B. Sprachkurse oder Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind). Diese Leistungen dürfen allerdings keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.
Für die Überlassung von Wohnungen an Mitarbeiter wird ein Bewertungsabschlag eingeführt. Der Ansatz eines Sachbezugs für eine Wohnung unterbleibt, soweit das gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts beträgt und dieser nicht mehr als 25 € je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten beträgt.
Unter anderem gilt für E-Books, E-Paper und Monats-Hygieneartikel künftig ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7% statt 19 %. Die steuerfreien Verpflegungspauschalen bei Dienstreisen und Weiterbildungen steigen um 2,00 € bzw. 4,00 €, ebenso wird ein Pauschbetrag für Berufskraftfahrer von 8 € täglich eingeführt. Die Wohnungsbauprämie steigt von derzeit 512 auf 700 Euro für Alleinstehende und 1.400 Euro für Verheiratete, die Einkommensgrenzen wurden ebenfalls erhöht. Das Bauen soll weiterhin attraktiv bleiben.
Überprüft werden muss u.a. die bisherige Praxis und genaue Ausgestaltung der 44 €-Gutscheine oder Prepaidkarten, die Arbeitgeber gerne als monatlichen Zusatz steuer- und sozialversicherungsfrei an ihre Arbeitnehmer überlassen.
Künftig sind laut Gesetz zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern es liegen vielmehr – voll steuerpflichtige – Geldleistungen vor. Dies soll allerdings nicht gelten bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, damit die 44-EUR-Grenze hier anwendbar bleibt.
Es stellen sich hier Abgrenzungsfragen, wie z.B. ein „Geldsurrogat“ von einem „Gutschein“ abzugrenzen ist. Eine Klarstellung durch das Bundesfinanzministerium soll im Januar 2020 erfolgen. Voraussetzung ist aber jetzt ausdrücklich, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, also nicht mehr im Rahmen von Gehaltsumwandlungen.