Die Vergünstigungen sind vielfältig: Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei ohne Rücksicht auf das benutzte Verkehrsmittel Kosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung, bei einer Auswärtstätigkeit oder für eine Sammelbeförderung erstatten. Eine Sammelbeförderung liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zusammen abholt und zur Arbeit bringt, z.B. mit einem Kleinbus, wenn beispielsweise der Betrieb mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur schwer erreichbar ist. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer auch je Entfernungskilometer 0,30 € erstatten. Auf die Erstattung muss dann pauschal 15 % Lohnsteuer entrichtet werden, sie ist jedoch sozialversicherungsfrei.
Es sollte sich besser um Benzingutscheine oder Tankkarten in Höhe von monatlich max. 44 € handeln, damit Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit eintritt. Entscheidend ist, dass der Anspruch des Arbeitgebers auf den Benzingutschein arbeitsvertraglich vereinbart ist, er somit eine Sache, das heißt das Benzin, und eben kein Geld zur freien Verwendung beanspruchen kann.
Wichtig ist, dass die 44-Euro-Grenze nicht um 1 Cent überschritten werden darf, da andernfalls eine komplette Steuerpflicht eintritt. Der Arbeitgeber muss deshalb auch prüfen, ob der Arbeitnehmer unter Umständen andere monatliche Sachbezüge wie Essensgutscheine erhält, die zusammen mit dem Benzin die
44 €-Grenze überschreiten.
Bei Überlassung eines Jobtickets z.B. in Form einer Jahreskarte ist zu berücksichtigen, dass die Jahreskarte zwingend aus einzelnen, monatlichen Fahrtberechtigungen bestehen muss, die der Arbeitnehmer auch nur jeweils monatlich erhält. Denn die 44 €-Grenze ist eine monatliche Freigrenze und darf nicht auf das Jahr gerechnet kumulativ betrachtet werden.
Das ist ein attraktives Angebot, welches sich oft auch steuerlich lohnt. Dabei schafft der Arbeitgeber ein Fahrzeug für den Arbeitnehmer an und trägt sämtliche damit in Zusammenhang stehende Kosten wie Versicherung, Benzin, Leasing- oder Finanzierungskosten, Wartung etc. Der Arbeitnehmer hingegen versteuert einen geldwerten Vorteil (weil er das Fahrzeug auch privat nutzen darf) monatlich in Höhe von 1 Prozent des Bruttolistenpreises zzgl. 0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Der Arbeitnehmer zahlt somit letztendlich nur Steuern für die Nutzung des Fahrzeugs, die eigentlichen Kosten trägt der Arbeitgeber. Durch ein Fahrtenbuch kann man die Besteuerung gegebenenfalls noch optimieren. Man aber sollte jeden Einzelfall vorher einmal durchrechnen.
Hinsichtlich der Anschaffung und Besteuerung von E-Bikes hatte ich in der Ausgabe vom August 2017 auf Steuersparmöglichkeiten hingewiesen. Wird ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug als Firmenwagen an den Arbeitnehmer überlassen, wird für die Ermittlung des geldwerten Vorteils der Bruttolistenpreis pauschal um die darin enthaltenen Kosten für das Batteriesystem gemindert.
Für das Jahr 2018 beträgt der Minderungsbetrag je kWh Speicherkapazität 250 €,
max. 7500 €. Dies kann zu einer erheblichen Reduzierung der Versteuerung gegenüber herkömmlichen Fahrzeugen führen. Allerdings ist der Vorteil aus Anreizgründen begrenzt bis ins Jahr 2022. Steuerfrei ist bis ins Jahr 2020 auch der geldwerte Vorteil, der sich aus dem elektrischen Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs ergibt, das heißt der Wert des aus dem Ladevorgang unentgeltlich oder verbilligt bezogenen Ladestroms.
Begünstigt dabei ist sowohl ein dem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassenes betriebliches Fahrzeug des Arbeitgebers als auch ein privates Fahrzeug des Arbeitnehmers, solange der Aufladevorgang im Betrieb des Arbeitgebers erfolgt. Darüber hinaus gilt die Steuerbefreiung auch für die Überlassung einer Ladestation durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer, um sein Elektrofahrzeug an seinem Wohnort aufladen zu können.