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Die Einkommensteuer betrifft im Grundsatz jede natürliche Person, die in Deutschland Einkünfte erzielt. Das Einkommensteuergesetz (EStG) kennt sieben Einkunftsarten, nämlich die
Zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung sind Sie verpflichtet, wenn Sie vom Finanzamt nach § 149 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung aufgefordert werden oder Sie nach dem Gesetz zur Abgabe verpflichtet sind. Als Rentnerin bzw. Rentner müssen Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn der Gesamtbetrag Ihrer steuerpflichtigen Einkünfte im Jahr 2020 mehr als 9.408 € beträgt, bei Ehepaaren 18.816 €. Die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung lohnt sich in der Regel, wenn Sie Werbungskosten von mehr als 1.000 Euro, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen haben. Gleiches gilt, wenn z. B. Handwerker und Dienstleister in Ihrem Haushalt gearbeitet haben und Sie eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten haben. Auch wenn Sie einen Verlust erleiden und diesen künftig nutzen möchten, sollten Sie eine Steuerklärung abgeben.
Wir beraten Sie gerne und erstellen für Sie die Einkommensteuererklärung nach den gesetzlichen Vorgaben und nutzen dabei sämtliche legale Möglichkeiten, Ihre Steuerzahlung soweit wie möglich zu verringern.
Die Regelungen dazu finden sich in § 46 EStG. Danach wird eine Veranlagung unter anderem durchgeführt, wenn Sie
Personen, die nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, können bis zu vier Jahre nach Ablauf des Veranlagungsjahres (der Festsetzungsfrist) eine Erklärung beim Finanzamt einreichen. Dies kann sich zum Beispiel lohnen, wenn Sie nachträglich erkennen, dass Sie in der Vergangenheit immer hohe Werbungskosten hatten, zum Beispiel durch lange Strecken zur Arbeit oder auch beruflich bedingte Umzüge.
Nach § 1 gilt bei Steuerpflichtigen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, das sogenannte Welteinkommensprinzip, d. h. der Einkommensbesteuerung unterliegt das Welteinkommen. Um eine mehrfache Besteuerung im Ausland und in Deutschland zu vermeiden, hat Deutschland mit den meisten Ländern sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen, die festlegen, ob dem ausländischen Quellenstaat oder Deutschland das Besteuerungsrecht zusteht. So steht meistens ausländischen Arbeitseinkommen oder auch Mieten aus einer im Ausland belegenen Immobilie das Besteuerungsrecht allein dem ausländischen Staat zu. Jedoch bleibt Deutschland meist berechtigt, diese nach dem jeweiligen DBA in Deutschland steuerfreien Einkünfte quasi durch die Hintertür doch wieder im Rahmen des sog. Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen. Die eigentlich steuerfreien Einkünfte werden dazu mit den in Deutschland steuerpflichtigen Einkünften für die Berechnung des Steuersatzes zusammengerechnet, sodass sich letztlich auf die rein deutschen Einkünfte ein höherer, weil progressiver Steuersatz ergibt. Die Einkünfte aus dem Ausland müssen daher in jedem Fall angegeben werden.
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