Aufwendungen von Privatpersonen oder Unternehmen gelten nach § 10b als Spende, wenn sie
Insgesamt können Spenden pro Jahr bis zu einer Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter geltend gemacht werden.
Wird ein Unternehmen in der Rechtsform eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft wie einer OHG, KG oder GbR geführt, dürfen Spenden grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben vom Gewinn, sondern – wie bei Privatpersonen – nur als Sonderausgaben in der Steuererklärung des Inhabers oder Gesellschafters abgezogen werden. Stammt die Spende aus Betriebsmitteln, kann sie aber in der Gewerbesteuererklärung geltend gemacht werden und mindert die zu zahlende Gewerbesteuer.
Richtig, spenden z.B. ein Einzelunternehmer oder eine Gesellschaft z.B. nicht mehr benötigte PCs für Schulen oder gemeinnützige Einrichtungen, sind das Sachspenden. Diese Sachspende kann aber dann zum Buchwert und nicht dem höheren Verkehrswert aus dem Betriebsvermögen entnommen werden, so dass keine Einkommen- oder Körperschaftssteuer entsteht.
Jedoch müssen trotzdem 19% Umsatzsteuer aus dem noch vorhandenen Verkehrswert abgeführt werden, d.h. bei einem Wert von 100 € würde das Finanzsamt 19 € erhalten.
Die Umsatzsteuer kann nicht als Betriebsausgabe, sondern nur als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Auf der Spendenquittung muss aber der gesamte Betrag eingetragen werden (zum Beispiel 1 Euro (Buchwert) plus 19 Euro). Insgesamt muss dort also beim obigen Beispiel ein Betrag von 20 Euro stehen.
Er braucht einen Spendennachweis. Für Spenden bis zu 200 Euro ist eine Bareinzahlungsquittung von der Bank oder ein Kontoauszug ausreichend. Zusätzlich muss sichergestellt sein, dass der Spendenempfänger steuerbegünstigte Zwecke wie Gemeinnützigkeit verfolgt, was ihm durch das Finanzamt bescheinigt worden sein muss.
Bei Spenden von mehr als 200 € oder Sachspenden ist eine Spendenbescheinigung nötig. Sie muss den Namen des Spenders, die Höhe der Spende und die Angabe enthalten, dass der Empfänger zum begünstigten Personenkreis gehört und die Zuwendung nur zur Förderung des begünstigten Zwecks verwendet wird. Bei Sachspenden muss außerdem der Wert der Ware angegeben sein.
Für Spenden ab dem Jahr 2017 muss man den Spendennachweis nicht mehr direkt der Einkommensteuererklärung beifügen. Die Bescheinigungen müssen Steuerzahler dem Finanzamt nur noch auf Nachfrage vorlegen. Sie sollten aber auch nach Bekanntgabe des Steuerbescheides aufbewahrt werden.