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Corona Hilfspaket

Corona-Krise

Historisches Hilfspaket

Bereits im letzten Beitrag wurden die ersten Unterstützungsmaßnahmen in der Corona-Krise vorgestellt. Zwar gehen Ansteckungsraten seit Wochen wieder runter, die wirtschaftlichen Folgen des Shutdowns hingegen dauern an. Die Bundesregierung hat am 03.06.2020 ein historisches Hilfspaket von weiteren 167 Milliarden Euro beschlossen, um die Wirtschaft wieder anzukurbeln und Konsumanreize in Deutschland zu schaffen. Es wurden abermals erhebliche finanzielle Direkthilfen, aber auch steuerliche Vergünstigungen beschlossen. Der COBURGER hat mit RA/StB Thomas Bittorf von tb.legal über die wichtigsten Maßnahmen gesprochen.

Welche neuen Unterstützungsmaßnahmen wurden aufgelegt?

Es wurde ein Nachfolgeproramm zu den Soforthilfen im Umfang von 25 Mrd. € für Corona-bedingten Umsatzausfall festgelegt. Antragsberechtigt sind branchenübergreifend Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern. Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Die Nachweise sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Hier ist allerdings Eile geboten. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.08.2020.

Welche weiteren Hilfen wurden beschlossen?

Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25% Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Jahren 2020 und 2021 eingeführt, d.h. größere Investitionen von Maschinen oder ähnlichem amortisieren sich schneller.

Bei der Besteuerung von rein elektrischen Dienstwagen mit monatlich 0,25% des Bruttolistenpreises wird die Kaufpreisgrenze von 40.000 Euro auf 60.000 Euro erhöht.

Der Staat beteiligt sich nun auch finanziell an der Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen: Arbeitgeber, die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, erhalten für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 Euro, die nach Ende der Probezeit ausgezahlt wird. Unternehmen, die ihr Angebot sogar erhöhen, erhalten für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000 Euro.

Hinweisen möchte ich auch nochmals auf die Möglichkeit, dass Arbeitgeber befristet bis 31.12.2020 ihren Angestellten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren können. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Eine Entgeltumwandlung ist somit ausgeschlossen. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Diese Sonderleistungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Auch bleiben Aufstockungszahlungen von Arbeitgebern zum Kurzarbeitergeld, die sie zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 geleistet haben, steuerfrei. Voraussetzung ist, dass Aufstockungsbetrag und Kurzarbeitergeld zusammen 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts nicht übersteigen.

Das Thema Mehrwertsteuersenkung ging groß durch die Presse. Was ist konkret vorgesehen?

Richtig, hier sind verschiedene Neuregelungen vorgesehen: Zur Stärkung der Binnennachfrage in Deutschland wird befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 für alle der Mehrwertsteuersatz von 19% auf 16% und von 7% auf 5% gesenkt. Wer also gerade größere Anschaffungen beabsichtigt wie z.B. einen Hausbau oder Wohnungs- oder Autokauf, sollte dies im 2. Halbjahr unter Dach- und Fach bringen. Eine Verlängerung dieser Senkungsmaßnahme ins Jahr 2021 wurde ausgeschlossen.

Für die gebeutelte Gastro- und Hotelbranche wird der Umsatzsteuersatz für zwischen dem 01.07.2020 und dem 30.06.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen auf 7 Prozent abgesenkt, Getränke sind allerdings hiervon ausgenommen. Hiervon sollen auch andere Bereiche, wie Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien profitieren, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen bislang Umsätze zum normalen Umsatzsteuersatz erbracht haben.

Familien werden ja auch nochmals entlastet, oder?

Familien waren vom Lockdown besonders betroffen. Angesichts des höheren Betreuungsaufwand in der Corona-Krise wird befristet auf zwei Jahre der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende von derzeit 1.908 Euro auf 4.000 Euro angehoben und damit mehr als verdoppelt. Familien erhalten zudem einen einmaligen Kinderbonus von 300 € pro Kind ausbezahlt, der mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet wird. Die Abgabe einer Steuererklärung in den Jahren 2020 und 2021 ist damit in jedem Fall sinnvoll, um davon zu profitieren zu können.

Erfahrungen & Bewertungen zu Thomas Bittorf
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