Gemälde, Skulpturen, Uhren, Oldtimer: Begehrte Sammlerobjekte, auch in Coburg. Welche steuerlichen Konsequenzen sich dabei ergeben können, erläutert Rechtsanwalt und Steuerberater Thomas Bittorf von tb.legal im Gespräch mit dem COBURGER.
Wenn wirklich nur gesammelt wird, ohne etwas zu verkaufen, interessiert das niemanden beim Finanzamt. Relevant wird es allerdings, wenn in größerem Umfang auch Verkäufe oder Tauschgeschäfte stattfinden. Ein Tausch wird wie ein Verkauf behandelt, bei dem der Erlös durch den Wert des erhaltenen Gegenstands bestimmt wird.
Wenn der gleiche Gegenstand innerhalb eines Jahres gekauft und wieder verkauft wird, ist der entstehende Gewinn in der Einkommensteuererklärung anzugeben, wenn er 600€ oder mehr beträgt. Es kommt dabei auf die Daten der Kaufverträge an und nicht auf die eigentlichen Übergaben. Findet der Verkauf später als ein Jahr nach der Anschaffung statt, ist ein eventueller Gewinn (oder Verlust) in der Regel steuerlich nicht relevant. Wenn allerdings mehrere Käufe und Verkäufe innerhalb eines überschaubaren Zeitraums stattfinden, kann es kritisch werden.
Entscheidend ist, wann der Bereich der privaten Vermögensverwaltung verlassen wird und eine Art Händlereigenschaft mit Art eines Gewerbebetriebs entsteht. Dabei kommt es auf das Gesamtbild der Verhältnisse an: Ist man noch Sammler mit Gelegenheitsverkäufen oder schon Händler? Relevant ist für die Einstufung, ob es daneben noch eine Haupttätigkeit gibt, wie das Auftreten nach außen am Markt ist, und wie sich die Häufigkeit des Umschlags und die interne Organisation darstellt.
Bei Grundstücken und Immobilien nimmt die Rechtsprechung eine Gewinnerzielungsabsicht und damit eine Gewerbe erst an, wenn mehr als 3 Objekte innerhalb von 5 Jahren gekauft und wieder verkauft werden. Man kann das sicherlich als einen Anhaltspunkt für teure Kunstwerke und hochpreisige Gegenstände wie Oldtimer oder Uhren heranziehen. Wenn mehr als 10 Jahre zwischen Anschaffung und Veräußerung liegen, ist ein Handel in der Regel ausgeschlossen.
Neben der Einkommenssteuer wäre auch Gewerbesteuer zu bezahlen und darüber hinaus vor allem Umsatzsteuer. Nicht zu vernachlässigen sind auch die rückwirkend entstehenden Zinsen auf den Gewinn von immer noch 6 % pro Jahr seit dem ersten (!) Verkauf.
Das kann ich nur empfehlen. Auch wenn es in diesem Bereich wegen der vielen Einzelfallentscheidungen keine absolute Rechtssicherheit gibt, kann er die Sache sicherlich einigermaßen verlässlich einschätzen.
Wichtig ist in jedem Fall auch die Dokumentation der An- und Verkäufe in schriftlicher Form, um ggf. Beweise zur Höhe der Kosten und der Erlöse nach vielen Jahren verfügbar zu haben.
Die Anschaffungen müssen grundsätzlich entgeltlich erfolgen. Erbt man etwas oder erhält man ein wertvolles Kunstwerk als Geschenk, so tritt man hinsichtlich der Fristen in die „Fußstapfen“ des Übertragenden ein. War bei diesem die 1-Jahres, 5- oder 10 Jahresfrist abgelaufen, kann der Empfänger in der Regel bedenkenlos verkaufen.