Viele von uns können das Thema Corona nicht mehr hören. Zur Abmilderung der persönlichen finanziellen Einbußen schüttet der Staat aufgebaute Liquiditätsreserven durch umfangreiche Programme aktuell in vollen Zügen wieder aus. Gerade in den letzten zwei Wochen wurden über die bekannten Soforthilfen und Darlehensprogramme nochmals erhebliche finanzielle und steuerliche Vergünstigungen und Möglichkeiten geschaffen, über die der COBURGER mit RA/StB Thomas Bittorf von tb.legal gesprochen hat.
Für kleine Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler gewährt der Bund einmalig Zuschüsse für drei Monate zu Betriebskosten, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten erhalten bis zu 9.000 Euro, bei bis zu 10 Beschäftigten erhalten sie maximal 15.000 Euro bis hin zu 50.000 € bei bis zu 250 Beschäftigten. Es gibt weiterhin umfangreiche Maßnahmen zum Kurzarbeitergeld und der KfW für Kreditgewährungen.
Ab 20. April 2020 können auch Landwirtschaftsbetriebe mit Primärproduktion und wirtschaftlich tätige gGmbHs (z. B. Bildungseinrichtungen, Vereinscafés, Jugendzentren, Pflegeeinrichtungen, Frauenhäuser) mit mehr als 10 Beschäftigten Soforthilfe erhalten. Wichtig: Eine Antragseingabe vor dem 20. April 2020 führt systembedingt zur Ablehnung.
Nahezu sämtliche Steuervorauszahlungen können schließlich bei entsprechendem Antrag zinslos bis 31.12.2020 gestundet werden, was erhebliche Liquiditätsräume verschafft. Von Vollstreckungen soll bei Betroffenheit durch Corona abgesehen werden, Säumniszuschläge sollen erlassen werden.
Die Anträge können zwar nur noch online gestellt werden. Man muss jedoch versichern, dass es dem Unternehmen in 2019 gut ging und wegen Corona ein Liquiditätsengpass vorliegt. Das heißt, dass die Einnahmen ab dem 09.03.2020 aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Private und sonstige, auch betriebliche liquide Mittel müssen nicht mehr zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden. Entscheidend ist die Prognose im Zeitpunkt der Antragstellung. Diese kann sich im Nachhinein natürlich anders herausstellen. Wichtig zur Absicherung ist deshalb die Dokumentation der Umstände, die zum Antrag führten. Bei Falschangaben ist eine strafrechtliche Verfolgung im Nachgang möglich.
Das Recht der Vermieter, Miet- und Pachtverhältnisse wegen Corona-bedingten Zahlungsrückständen zu kündigen, wird für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 eingeschränkt. Die Pflicht des Mieters oder Pächters zur fristgerechten Zahlung bleibt aber auch in dieser Zeit grundsätzlich bestehen. Es entstehen zudem Verzugszinsen von aktuell ca. 4 %. Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2020 berechtigen nur für die Dauer von 2 Jahren nicht zur Kündigung. Erst wenn der Mieter oder Pächter die Zahlungsrückstände auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht beglichen hat, kann ihm wieder gekündigt werden.
Ansprüche aus Darlehen von Verbrauchern, z.B. auch für die Abzahlung des eigenen Hauses, werden vom 01.04.2020 zunächst bis zum 30.06.2020 gestundet, falls wegen Einnahmeausfällen aufgrund Corona eine Zahlung nicht oder nur teilweise möglich ist. Erfasst sind jegliche Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen. Zinsen fallen hierbei nicht an, eine Kündigung wegen der nicht vollständigen Zahlungen ist ausgeschlossen. Kommt es im Anschluss zu keiner Einigung mit der Bank wegen der Nachzahlungen, verlängert sich der Darlehensvertrag automatisch um den Zeitraum der Stundung, d.h. die Beiträge werden am Ende der Vertragslaufzeit nachbezahlt.
Genau. Unter anderem können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten nun einmalig in 2020 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Corona-betroffene KMU können schließlich einen Antrag auf Förderung betriebswirtschaftlicher Beratungen stellen. Die betroffenen Unternehmen erhalten einen Zuschuss in Höhe von 100 % (!), maximal 4.000 Euro, der in Rechnung gestellten Beratungskosten. Es handelt sich um eine Erweiterung des bestehenden Förderprogramms mit dem Namen „Förderung unternehmerischen Know-hows“. Es lohnt sich also gerade jetzt, Beratung in Anspruch zu nehmen.