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Steuerrecht

Steuer- und Rechtstipps zu Weihnachten

Das ablaufende Jahr war geprägt wie keine anderes bislang durch Beschränkungen des öffentlichen und privaten Lebens, die sich noch 2019 niemand hätte vorstellen können. Die Politik hat sich mit Maßnahmen zur Eindämmung und Bewältigung von Corona überschlagen: Stundungen von Darlehen und Mieten im privaten Bereich, Kündigungsverbote, staatliche verordnete Schließungen von Wirtschaftsbetrieben, teilweise Wiederöffnungen und immer wieder neue, wirtschaftliche Unterstützungsmaßnahmen. Der COBURGER hat mit RA/StB Thomas Bittorf von tb.legal gesprochen, welche persönlichen Steuer- und Rechtstipps er auf der Zielgeraden dieses ablaufenden Jahres für unsere Leser hat.

Viele haben dieses Jahr von zu Hause aus arbeiten müssen. Kann man die Kosten für das Homeoffice geltend machen?

Thomas BittorfBislang erkennt das Finanzamt ein häusliches Arbeitszimmer nur unter sehr engen Voraussetzungen an: Es muss sich u.a. um einen abtrennbaren Raum handeln, der quasi nur fürs Arbeiten genutzt wird. Die Koalition hat sich jetzt darauf geeinigt, allen Arbeitnehmern, die 2020 von zu Hause aus gearbeitet haben, eine Kostenpauschale von fünf Euro pro Tag zuzuerkennen, gedeckelt auf 600 Euro. Sie wird jedoch auf die allgemeine Werbungskostenpauschale von 1000 Euro angerechnet, so dass man nur davon profitiert, wenn man noch weitere Werbungskosten (wie z.B. mit der Pendlerpauschale) von über 400 Euro aufweisen kann. Insofern empfiehlt es sich, noch im Jahr 2020 Beträge für Fachliteratur, Fortbildungen, Smartphone, Schreibtisch oder Laptop zu investieren, um die Steuerlast zu senken. Für jedes benötigte Arbeitsmittel sollte dabei nach Möglichkeit nicht mehr als 800 Euro zzgl. aktueller Umsatzsteuer, somit 928 Euro brutto ausgegeben werden, damit der Betrag sich vollständig in 2020 geltend machen lässt. Wichtig ist – wie auch bei Handwerkerrechnungen – dass der Betrag tatsächlich noch in 2020 bezahlt wird und eine Rechnung vorgelegt werden kann.

Thema Handwerker, die sind ja zurzeit schwer zu bekommen …

TB: Sicherlich, aber man kann auch schon in 2020 eine Abschlagszahlung für noch später zu erbringende Handwerkerleistungen bezahlen, um ggf. die Steuern zu senken. In Rechnung gestellt und steuerlich geltend gemacht können allerdings nur die anteiligen Lohnkosten, kein Material. Es können Kosten bis zu 6000 € angesetzt werden, z.B. für Renovierungsarbeiten, die Garten- oder Baderneuerung. Dadurch mindert sich die Einkommensteuer um bis zu 1200 €, und dies noch in 2020.

Bleiben wir beim Thema Immobilien, da geht es ja oft um hohe Beträge. Was gibt es da Neues?

TB: Der Staat unterstützt seit diesem Jahr die energetische Sanierung von zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden bzw. bei Eigentumswohnungen, die älter als 10 Jahre sind. Die Steuerermäßigung beträgt 20% der maximal förderfähigen Aufwendungen von 200.000 Euro, somit je Objekt 40.000 Euro, verteilt über 3 Jahre. Nach dem Katalog in § 35 c EstG sind begünstigt die Erneuerung von Heizung, Fenstern, Lüftung, Außentüren und die Wärmedämmung von Decken, Wänden und Geschossdecken. Gefördert werden zusätzlich 50 % der Kosten eines zugelassenen Energieberaters. Die Maßnahmen müssen von Fachunternehmen durchgeführt werden. Erforderlich ist ein Nachweisverfahren, was relativ aufwendig ist. Aber diese Steuervergünstigungen sind auch hoch und betreffen ausschließlich ja die private Lebensführung. Eine positive Neuregelung gibt es auch für Vermieter, die ihre Wohnungen zu einem günstigen Preis an Angehörige oder Fremde vermieten. Bislang können nur dann alle Ausgaben geltend gemacht werden, wenn die Miete mindestens 66 % der ortüblichen Miete beträgt. Wird weniger verlangt, müssen die Kosten aufgeteilt werden. Diese Grenze soll auf 50 % der ortsüblichen Miete sinken. Beträgt die Miete zwischen 50% und 66 %, soll künftig allerdings zusätzlich geprüft werden, ob insgesamt mit der Vermietung ein Gewinn über die Lebenszeit der Wohnung erzielt werden kann.

Beim Thema Vermietung gab es ja wegen Corona ja auch zahlreiche Unsicherheiten wegen der Mietzahlungen. Kann denn z.B. ein Restaurantbesitzer im Lockdown die Miete kürzen?

TBNach den ursprünglichen Vorstellungen des Gesetzgebers sollte grundsätzlich die Pflicht zur fristgerechten Mietzahlung fortbestehen. Allerdings durfte wegen Zahlungsrückständen für den begrenzten April bis Juni 2020 nicht gekündigt werden, sondern erst in der Zukunft, nämlich wenn der Mieter oder Pächter die Zahlungsrückstände auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht beglichen hat. Dadurch sollte verhindert werden, dass infolge vorübergehender Einnahmeausfälle durch die Pandemie Wohnraummieter ihr Zuhause und Mieter oder Pächter gewerblicher Räume und von Grundstücken die Grundlage ihrer Erwerbstätigkeit verlieren. Umstritten ist nach wie vor, ob die staatlichen verordneten Schließungen bestimmte Geschäfte zur einer Mietminderung berechtigen. Das Landgericht München (Az. 3 O 4495/20) hat dies nun so gesehen. Nachdem aber wohl nur ein kleiner Teil der Gewerbevermieter seinen Mietern Erleichterungen in der Krise gewährt hat, soll jetzt gesetzlich klargestellt werden, dass eine solche staatlich verordnete Schließung von Geschäftsräumen eine Mietanpassung zur Folge haben kann. Dadurch sollen flexible Vertragsanpassungen durch Mieter und Vermieter ermöglicht werden. Das dürfte für viele gewerblichen Mieter eine gute Nachricht sein und ihre Verhandlungsposition stärken.

Erfahrungen & Bewertungen zu Thomas Bittorf
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