Bei der Nachfolgeplanung spielen häufig auch steuerliche Überlegungen eine wichtige Rolle. Bei einer Schenkung oder Erbschaft kann durch verschiedene Begünstigungen sowohl im Privat- als auch im Betriebsvermögen eine steueroptimierte Übertragung erreicht werden. Welche Grundsätze bei der schenkungs- und erbschaftsteuerlichen Nachfolgeplanung zu beachten sind, hat der COBURGER hat mit RA/StB Thomas Bittorf von tb.legal besprochen.
Herr Bittorf, Sie beraten ja auch in Themen der Nachfolgeplanung. Worauf ist grundsätzlich zu achten?
Thomas Bittorf: Die Nachfolgeplanung ist sehr komplex, gerade im unternehmerischen Bereich. Im Vordergrund steht zunächst einmal, das Unternehmen so aufzustellen, um den Fortbestand bestmöglich zu sichern und eine geeignete Nachfolge zu finden. Die finanzielle Absicherung des Überlassers wird in der Regel gewünscht sein sowie unter Umständen noch Mitspracherechte. Die Ansprüche von Kindern, die nicht ins Unternehmen eintreten wollen oder sollen, müssen berücksichtigt werden. Dabei sind neben den Interessen der Beteiligten auch die gesellschaftsrechtlichen, erbrechtlichen und steuerlichen Fragestellungen zu lösen und aufeinander abzustimmen, was sehr spannend, aber auch aufwendig ist. Man kann in der Kürze hier nur raten, als Übergeber sich bei Zeiten Gedanken zu machen und frühzeitig mit der Planung zu beginnen. Insgesamt, vor allem im privaten Bereich, steht die wiederholte Nutzung der verschiedenen Steuerfreibeträge im Vordergrund, um möglichst wenig, im Idealfall keine Steuern an den Staat zahlen zu müssen.
Was meinen Sie mit der wiederholten Nutzung von Freibeträgen?
TB: Ehegatten haben bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer einen Freibetrag von 500.000 €, Kinder von jeweils 400.000 € gegenüber jedem Elternteil und Enkelkinder gegenüber jedem Großelternteil 200.000 €. Die Freibeträge können alle 10 Jahre wieder neu genutzt werden, um größere Vermögen steuerfrei auf die nächsten Generationen zu übertragen.
Wenn man allerdings alles frühzeitig überträgt, und die Kinder es verschleudern, ist das auch nicht optimal, oder?
TB: Man kann sich dagegen vertraglich recht gut absichern, indem man sich z. B. bei einem Wohnhaus ein dingliches, unentgeltliches Wohnrecht auf Lebenszeit vertraglich einräumen lässt. Damit wird der Beschenkte trotz seiner Eigentümerstellung das Haus am Markt nicht veräußern können, weil es für Erwerber nicht attraktiv ist. Man kann sich auch den Nießbrauch vorbehalten, sodass dem Übertragenden (und nicht dem Beschenkten) nach wie vor die Erträge, z. B. aus einer Mietwohnung zustehen. Letztlich gibt es auch gesetzliche Rückforderungsrechte oder man sorgt durch vertragliche Vereinbarungen vor. Solche oft lebenslangen Nutzungsrechte mindern zudem in der Regel den Wert der übertragenen Immobilie und sind somit auch steuerlich attraktiv.
Thema Lebensversicherungen:
Welche Empfehlungen geben Sie hier unseren Lesern?
TB: Gerade im Zusammenhang mit einer Immobilienfinanzierung werden oft Lebens- oder Risikolebensversicherungen abgeschlossen, um im Todesfalle die Familie oder den Partner gegen die finanziellen Lasten abzusichern. Hatte der Mann z. B. als Versicherungsnehmer und zugleich versicherte Person die Lebensversicherung abgeschlossen, zahlt die Versicherung bei seinem Tod die Versicherungssumme an die Frau aus, die dann erbschaftssteuerpflichtig ist, vorbehaltlich des oben genannten Freibetrags. Die Steuerpflicht kann man dadurch vermeiden, indem im vorliegenden Fall die Frau als Versicherungsnehmerin die Versicherung auf das Leben des Manns als versicherte Person abschließt. Tritt das Risiko ein – der Mann stirbt – erhält die Frau als Versicherungsnehmerin nur die Auszahlung ihres eigenen vertraglichen Anspruchs, so dass von vornherein keine Steuerpflicht entsteht.
Wenn beide Partner als jeweiliger Versicherungsnehmer eine Lebensversicherung auf den Tod des anderen abschließen, spricht man von einer Überkreuzversicherung, deren Auszahlungen im Todesfall weder der Erbschaftssteuer noch der Einkommensteuer unterliegen. Dies empfiehlt sich vor allem bei unverheirateten Paaren, da diese nur einen erbschaftsteuerlichen Freibetrag von 20.000 € haben. Zu beachten ist, dass die Gewinne bei Auszahlung kapitalbildender Lebensversicherungen der Einkommensbesteuerung unterliegen, es sei denn es handelt sich um Altverträge vor 2005 oder die Auszahlung erfolgt eben nur im Todesfall.
Ein rechtzeitiges Testament ist sinnvoll, oder?
TB: Auf jeden Fall, es dient ja der Umsetzung des Willen des Erblassers, und so können Streitigkeiten vermieden werden. Das früher übliche Berliner Testament, bei dem sich die Ehegatten wechselseitig zum Alleinerben einsetzen und die Kinder erst nach dem Tode beider erben, ist bei größeren Vermögen aus steuerlicher Sicht nicht zu empfehlen, da es zu zwei steuerpflichtigen Erwerben desselben Vermögens kommen kann und es die vorhandenen Steuerfreibeträge der Kinder nicht ausnutzt. Es müssen zudem auch Pflichtteilsansprüche der Kinder ausbezahlt werden, was nicht immer gewollt oder vorhergesehen wird.
Das deutsche Erbrecht ist im Grunde sehr flexibel, was die Wünsche des Übertragenden und die Nachlassgestaltung anbelangt. Man sollte hier rechtzeitig den fachlichen Rat eines Notars und/oder Rechtsanwalt und Steuerberaters heranzuziehen.