Wer auf seinem Wohnhaus eine Photovoltaikanlage installiert, hat den erzeugten Strom teilweise an die Stadtwerke verkauft und teilweise selbst genutzt. In der Vergangenheit, d. h. vor dem 01.01.2023 ist eine solche gemischt-genutzte Photovoltaikanlage regelmäßig dem Unternehmensvermögen zugeordnet worden und aus dem Kauf der Anlage den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, so dass man die Umsatzsteuer wieder erstattet erhalten hat. Als Konsequenz der unternehmerischen Zuordnung muss der Betreiber auf den selbstverbrauchten Strom als unentgeltliche Wertabgabe 19 % Umsatzsteuer bezahlen.
Nachdem zum 01.01.2023 für neu installierte Anlagen ein Nullsteuersatz eingeführt wurde, hat der COBURGER mit Rechtsanwalt/Steuerberater Thomas Bittorf von der Kanzlei tb.legal darüber gesprochen, wie auch Eigentümer älterer Anlagen profitieren können.
COBURGER: Wie können die Betreiber alter PV-Anlagen profitieren?
Thomas Bittorf: Die Entnahme einer PV-Anlage aus dem Unternehmensvermögen – und damit der Wegfall der Umsatzbesteuerung des selbstverbrauchten Stroms – ist möglich, wenn zukünftig voraussichtlich mehr als 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Aus Vereinfachungsgründen kann hiervon aber insbesondere ausgegangen werden, wenn ein Teil des mit der PV-Anlage erzeugten Stroms in einer Batterie gespeichert wird. Auf die Art der Batterie (z.B. Batteriespeicher oder Wallbox für ein Elektroauto) oder die Ursache des hohen Eigenverbrauchs (z. B. Wärmepumpe) kommt es dabei nicht an, aber es muss ein Batteriespeicher vorhanden sein. Nicht umfasst sind aber tragbare Batterien und Powerbanks. Ausreichend wäre auch, wenn eine Rentabilitätsrechnung eine Nutzung für unternehmensfremde Zwecke von über 90 % nahelegt, was aber eher die Ausnahme sein dürfte.
COBURGER: Wie muss oder kann die Entnahme erklärt werden?
Thomas Bittorf: Die Entnahme der Photovoltaikanlage muss gegenüber dem örtlich zuständigen Finanzamt schriftlich unter Nennung des Entnahmezeitpunkts, z. B. 15.08.2023 und Begründung der Entnahmemöglichkeit, dass z. B. ein Batteriespeicher vorhanden ist, angezeigt werden. Es muss natürlich auch die Steuernummer angegeben werden.
COBURGER: Was ist die Konsequenz dieser Entnahme?
Thomas Bittorf: Ab dem Zeitpunkt der Entnahme braucht für den selbstverbrauchten Strom monatlich keine Umsatzsteuer mehr abgeführt und gezahlt zu werden. Auch nach der Entnahme der Photovoltaikanlage stellt allerdings die Lieferung des Stroms an den Netzbetreiber weiterhin eine unternehmerische Tätigkeit dar. Die Umsatzsteuer aus den erhaltenen Einspeisevergütungen muss also weiterhin im Rahmen der vorliegenden umsatzsteuerlichen Pflichten erklärt und abgeführt werden. Nachdem der Anlagenbetreiber zur Geltendmachung der Vorsteuer (d. h. der Rückerstattung der Umsatzsteuer) damals sicherlich auf die Anwendung der Kleinunternehmerreglung verzichtet hat, ist er hieran für 5 Jahre gebunden. Danach kann die Option zur Regelbesteuerung mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden.
COBURGER: Muss der Eigentümer nach der Entnahme dann die erhaltene Vorsteuer aus der Anschaffung zurückzahlen?
Thomas Bittorf: Nein, da sich die Verhältnisse für den Vorsteuerabzug durch die an sich steuerpflichtige Entnahme (allerdings zu 0 % Umsatzsteuer) nicht geändert haben, ist eine Vorsteuerberichtigung gem. § 15a
UStG UStG nicht vorzunehmen. Es ist auch nicht möglich, den ursprünglich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug rückwirkend zu versagen.
COBURGER: Haben Sie vielen Dank für das informative Gespräch!