Unterstützt man finanziell einen Verein oder eine Sportveranstaltung, erhält der Sponsor neben der Werbung auf Trikots, Banden oder in Programmheften oft auch Eintrittskarten für VIP-Logen, um Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer einzuladen und während der Veranstaltung bewirten zu lassen. Wird dem Sponsor vom Veranstalter ein Gesamtpaket in Rechnung gestellt, das verschiedene Einzelmaßnahmen beinhaltet, müssen diese für steuerliche Zwecke jeweils einzeln betrachtet und bewertet werden.
Ja, unter zwei Voraussetzungen: Es muss zum einen gewährleistet sein, dass die privaten Interessen oder Hobbys des Unternehmers nicht im Vordergrund stehen und die Aufwendungen generell angemessen sind. Zum anderen dürfen nur potenzielle Geschäftspartner oder deren Angestellte und/oder eigene Arbeitnehmer eingeladen werden. Besucht der Unternehmer die Veranstaltungen mit Freunden und Bekannten, sind die Aufwendungen für diese VIP-Maßnahmen als Kosten der privaten Lebensführung steuerlich irrelevant.
Für den Werbungsanteil ja, bei der Bewirtung und den Eintrittskarten in Form von Geschenken muss man differenzieren. Soweit der Preis für die einzelnen Leistungen nicht gesondert ausgewiesen ist, können die Aufwendungen für das Gesamtarrangement nach der Finanzverwaltung bei betrieblicher Veranlassung wie folgt aufgeteilt werden: 40 % für Werbung, je 30% für Bewirtung und Geschenke. Der auf die Bewirtung entfallende Anteil ist dann zu 70 % abzugsfähig, die Eintrittskarten als Geschenke sind bei Geschäftsfreunden abziehbar, wenn sie insgesamt pro Jahr und Eingeladenen 35 Euro nicht übersteigen. Bei Arbeitnehmern ist der Fiskus aber großzügiger.
Die Einladung ist grundsätzlich als Einnahme zu versteuern. Die Versteuerung beim Empfänger kann nur vermieden werden, indem der einladende Unternehmer die ertragsteuerlichen Folgen der Zuwendung mit abgeltender Wirkung übernimmt und seinen Gast über die Versteuerung informiert. Diese Möglichkeit, Sachzuwendungen nach § 37b Abs. 1 EStG pauschal zu versteuern, besteht für sämtliche Sachzuwendungen, unabhängig davon, ob der Zuwendende die Aufwendungen als Betriebsausg aben abziehen darf.
Der Fiskus ist leider immer dabei und bei den Regelungen besteht im Detail ein hohes Haftungsrisiko. Deshalb sollte man vorher seinen Steuerberater zu Rate ziehen.